FAQs

Zu den wichtigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft, Förderung und unsere Sportarten Klettern und Skibergsteigen finden Sie hier Antworten und weitere Informationen. Beim Klicken auf die jeweilige Frage springt das entsprechende Antwortfeld auf.

Welche Fördermöglichkeiten habe ich als Mitglied des Bergsportfachverband Bayern des DAV e.V.?

Grundsätzlich bestehen folgende Fördermöglichkeiten durch Mittel der bayerischen Staatsregierung für alle Mitgliedsvereine, die förderfähig gemäß der Sportförderrichtlinien sind:

1) Förderung des Sportbetriebs über die Vereinspauschale: Beantragung über örtlich zuständiges Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) oder Sportamt auf Basis der Mitgliedermeldung an den BLSV. Grundlage ist die Anzahl der gemeldeten Mitglieder und Trainer*innen im Verein. 

2) Förderung des Baus von künstlichen Kletteranlagen: Beantragung über BLSV/Referat Sportstättenbau, siehe Link (http://www.blsv.de/blsv/vereinsservice/sportstaettenbau/sportfoerderrichtlinien.html). 

3) Weitere Fördermöglichkeiten über den Bergsportfachverband Bayern bestehen für Mitgliedsvereine, die sich in hohem Maße im Bereich Nachwuchsleistungssport engagieren und mit uns auf langfristiger Basis kooperieren, was den Trainings- und Wettkampfbetrieb anbelangt. Siehe Infos zu unseren Talentsichtungszentren. Für weitergehende Informationen kommen Sie bitte direkt auf uns zu!

Wie wird die Vereinspauschale beantragt?

Voraussetzung für die Beantragung ist neben der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband und der fristgemäßen Mitgliedermeldung zum 31. Januar die allgemeine Förderfähigkeit gemäß der Sportförderrichtlinien.

Die Vereinspauschale wird von den Mitgliedsvereinen bei der für sie örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) oder Sportamt beantragt. Stichtag für die Beantragung der Zuschüsse ist jeweils der 1. März. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, d.h. später eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Formulare sind bei der Behörde anzufordern.

Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich u.a. nach den im Rahmen der Bestandserhebung zu Beginn des Jahres an den BLSV gemeldeten Mitgliedern und der Anzahl der vom Bayerischen Innenministerium anerkannten, förderfähigen Lizenzen. Die Rechnung des BLSV über die Verbandsbeiträge ist i.d.R. dem Antrag beizulegen.
Die Übungsleiterlizenzen sind dem Antrag auf Vereinspauschale im Original beizulegen. Die entsprechenden Lizenzen erhalten alle Sektionen, die Mitglied im Bergsportfachverband Bayern sind, zum Jahreswechsel von der Bundesgeschäftsstelle des DAV/Ressort Ausbildung zugeschickt.

Weiterführende Informationen, die aktuellen Sportförderrichtlinien und Infos zur Mitgliedermeldung unter Download

Wer kann Mitglied im Bergsportfachverband Bayern werden und was muss ich dafür tun?

Gemäß Satzung des Bergsportfachverband Bayern kann

  1. jede in Bayern bestehende DAV-Sektion oder eine Abteilung dieser Sektion ordentliches Mitglied im Bergsportfachverband Bayern werden, sofern dessen Vereinszweck erfüllt wird (siehe § 4 der Satzung)

  2. jeder in Bayern bestehende gemeinnützige Verein oder eine Abteilung dieses Vereins außerordentliches Mitglied im Bergsportfachverband Bayern werden, sofern dessen Vereinszweck erfüllt ist (siehe § 5 der Satzung).

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Dem Antrag sind mindestens die Satzung des Vereins und die der Abteilung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins beizufügen. Die Zahl der gemeldeten Einzelmitglieder des ordentlichen Mitgliedsvereins muss mindestens 1% der Gesamtmitgliederzahl betragen.

Der Beitritt zum Bergsportfachverband Bayern geht einher mit dem Beitritt zum Bayerischen Landessportverband (BLSV). Für die in der Sparte 53 gemeldeten Mitglieder (aktive Mitglieder Klettern, Skibergsteigen und Mountainbike) erhebt der BLSV die Verbandsbeitragssätze. Zusätzlich ist pro Mitglied eine Abgabe an die VBG zu leisten.
Weiterführende Infos:

Download

Wie und auf welcher Basis wird der Mitgliedsbeitrag erhoben?

Der Bergsportfachverband Bayern erhebt seit 2017 einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag als Pflichtbeitrag von seinen Mitgliedsvereinen. Die Beitragserhebung erfolgt gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.2016 (siehe auch Beschlussvorlage) folgendermaßen:

Die außerordentliche Mitgliederversammlung des Kletterfachverband Bayern am 18.11.16 beschließt die Einführung eines verpflichtenden Mitgliedsbeitrags für die Mitgliedsvereine des Kletterfachverband Bayern ab dem Jahr 2017.

Für ordentliche Mitglieder gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung beträgt der jährliche Pflichtbeitrag:

€ 0,40 pro A-Mitglied

€ 0,20 pro B-Mitglied

zum Stichtag 1. Januar der Bestandserhebung des Deutschen Alpenvereins.

Für außerordentliche Mitglieder gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung, die keine Aufgliederung nach A- und B-Mitgliedschaft haben, beträgt der Beitrag für jeden im BLSV gemeldeten Kletterer € 1,50.

Die auf den ersten Blick höheren Beiträge der außerordentlichen Mitglieder relativieren sich dadurch, dass die Beiträge der ordentlichen Mitglieder auf deren gesamten A- und B-Mitgliedern bemessen wird.

Im Jahr 2021 wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 23.4.2021 folgende Beitragsanpassung ab 2022 beschlossen:

Ordentliche Mitglieder (= DAV-Sektionen) gemäß § 4 der Satzung Jahresbeitrag
Pro A-Mitglied im DAV zum Stichtag 1.1. 0,60 €
Pro B-Mitglied im DAV zum Stichtag 1.1. 0,30 €
Außerordentliche Mitglieder gemäß § 5 der Satzung Jahresbeitrag
Pro BLSV-Mitglied in der Sparte 53 (Bergsport) zum Stichtag 1.1. 2,0 €

Die jeweils aktuellen Beitragssätze sind der Beitrittserklärung im Downloadbereich zu entnehmen. Dort finden Sie auch die aktuellen Beiträge, die jährlich an den Bayerischen Landessportverband und die VBG zu entrichten sind.

 

Warum ist sowohl an den DAV wie auch an den BLSV eine Abgabe an die VBG zu leisten?

Der Beitrag zur VGB im Rahmen des Mitgliedsbeitrags an den BLSV beinhaltet die Versicherung für die „Übungsleiter“ als Umlage auf alle gemeldeten Mitglieder entsprechend einer Rahmenvereinbarung über den DOSB. Die Abgaben zur VBG, die die Mitgliedsvereine an den DAV leisten, beinhalten die Versicherung für die „gewählten Ehrenamtsträger“ und "freiwilligen Helfer" (siehe Handbuch des DAV, Kapitel Versicherungen).

Können Routenbauer*innen nach der Trainerpauschale (3000€) bezahlt werden oder fallen diese unter die Ehrenamtspauschale (840€)?

Grundsätzlich fallen Routenbauer*innen nicht unter den Übungsleiterfreibetrag (Trainerpauschale), eine Bezahlung im Rahmen der Ehrenamtspauschale wiederum ist grundsätzlich möglich.

Je nach Vereinssatzung und Einsatz im Verein kann dies abweichend sein. Um eine steuerrechtlich korrekte Handhabung zu gewährleisten, empfehlen wir die Auslegung immer mit dem zuständigen Steuerberater zu besprechen.

Gibt es eine Liste für die „Standard“ Schutzausrüstung eines Routenbauers?

Passende und geprüfte Schutzausrüstung (PSA und PSAgA) ist arbeitgeberseitig zur Verfügung zu stellen, unabhängig von Umfang und Bezahlung der Routenbauaktivität (auch gelegentlich im Ehrenamt). Selbständige Routensetzer*innen (Rechungssteller*innen) haben diese grundsätzlich selbst zu stellen. Es empfiehlt sich in der Praxis, den Bedarf vorab mit Auftraggeber / Kletterhallenbetreiber zu klären, damit zum Einsatz keine Kompromisse auf Kosten der Sicherheit stattfinden.

Grundpaket persönliche Schutzausrüstung Boulderbau

  • Gehörschutz
  • Augenschutz
  • Schutzhandschuhe (situativ, je nach Arbeitsschritt und Gefährdungsbeurteilung)
  • Atemschutz (situativ, z.B. Rausschrauben/ Reinigen)

Grundpaket PSA(gA) für Arbeiten im Routenbau (aus dem Seil/samt sportlichem Testen)

  • Auffanggurt/Haltegurt (EN 361,EN 358, EN813)
  • Anseilgurt (EN 12277) 
  • Für Arbeiten im Seilsystem Arbeitssitz/ Sitzbrett
  • Tragseil (Personenseil), Sicherheitsseil (Backup/ Lifeline) und Materialseil als „halbstatisches“ Seil (Kernmantelseil geringer Dehnung EN 1891) 
  • Dynamisches Seil (EN 892)(z.B. Installation von Seilen in Partnersicherung/ sportliches Testen)
  • Bandfalldämpfer (EN 355) ggf. für autarke Aufstiege bzw. Anschlag in Hubarbeitsbühnen (bzw. spezifische Bedienanweisung beachten)
  • Sicherungsgerät, Halbautomat (EN 15151) für Sicherungsvorgänge (z.B. Installation von Seilen in Partnersicherung/ sportliches Testen)
  • Abseilgeräte (EN 341) am Tragseil und Materialseil
  • Mitlaufendes Auffanggerät (wesentlich EN 12841 Typ A, EN 353-2) 
  • Verbindungsmittel (EN 358)
  • Schutzhelm (EN 397) bei Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen und wenn Wege/ Arbeitsbereiche überlappende Fallräumen aufweisen

Zusätzliche Materialien für sicheren Aufbau und ergonomisches Arbeiten mit Materialsystemen wie Klemmen/ Rollen siehe Maßgaben aus dem Ausbildungswesen Routenbau Breitensport (DAV Bundesverband).

Athletin nach einem Sprung beim Leadklettern

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